Zur Miete wohnen, bedeutet eben auch viele Kompromisse einzugehen. Ob nun mit den Nachbaren oder eben mit dem Vermieter. Und dieser kann es Mietern manchmal schon ganz schön schwer machen. Vor allem, wenn diese nicht wissen, was der Vermieter eigentlich darf und was nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer, das Mietrechtsänderungsgesetz im Auge zu behalten. Auf diese Weise werden Mieter über Neuerungen und Änderungen informiert. Dieses Mietrechtsänderungsgesetz trat zum 1.Mai 2013 in Kraft und brachte für die Mieter einige Änderungen mit sich.
Modernisierung muss von Mieter geduldet werden
Eine Modernisierung, die zudem auch noch mit einer Mieterhöhung verbunden war, konnte bisher von den Mietern unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden. Das ist nun aber nicht mehr so. Nun können Vermieter jährlich elf Prozent der Modernisierung auf die Mieter umlegen. Das setzte aber voraus, dass der Wohnwert erhöht oder der Zustand des Gebäudes verbessert wird. In diesem Fall kann sich eine sehr niedrige Miete, zu einer sehr hohen Miete entwickeln. Dies kann sogar so weit führen, dass sich die Mieter die Wohnung dann nicht mehr leisten können. Der Mieter muss aber die Modernisierung erst einmal dulden. Denn die Härtefallprüfung wurde durch das Mietrechtsänderungsgesetz auf da spätere Mieterhöhungsverfahren verschoben.
Wer keine Kaution zahlt, kann gekündigt werden
Es war bisher nicht ganz klar, ob ein Neumieter, der Miete aber keine Kaution zahlt, gekündigt werden kann. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz ist nun aber klar, dass es so ist. Der Mieter hat weiterhin das Recht, die Kaution von höchstens drei Monatskaltmieten in drei Monatsraten zu bezahlen. Dies muss aber zu Beginn des Mietverhältnisses erfolgen. Würde er aber in Verzug geraten, so dass ein Rückstand von zwei Raten entsteht, würde der Vermieter das Recht haben, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Die Sicherungsanordnung gegen Mieter
Wer seine Miete nicht zahlt, muss nun damit rechnen, dass die Wohnungsräumung einfach viel schneller erfolgt. Während einer laufenden Räumungsklage hat der Vermieter das Recht, eine Sicherungsanordnung durchzusetzen. In diesem Fall muss der Mieter ein monatliches Nutzungsentgelt als Sicherheit leisten. Dies dient zur Bürgschaft. Darüber hinaus besteht auch die Option, das Geld schon während des Prozesses zu leisten. Der Vermieter hat in dem Fall, dass der Mieter nichts tut, die Möglichkeit ein Räumungsurteil durch einen einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken.
Die Berliner Räumung
Es kommt immer öfter vor, dass Mieter einfach ihre Miete nicht zahlen. In diesem Fall hat der Vermieter nur den Weg einer Klage und Räumung. Damit nun aber die Kosten für die Räumung gesenkt werden können, wurde die Berliner Räumung nominiert. In diesem Fall bleiben Möbel und Gegenstände der Mieter in der Wohnung. Denn der Vermieter kann von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Die Gegenstände dürfen aber nicht entsorgt werden. Pfändbare Dinge können versteigert werden und sollen auf diese Weise die Mietschulden decken.
Dies waren nur einige Änderungen aus dem Mietrechtsänderungsgesetz.