Kurzzeitkennzeichen – Was Sie wissen sollten

Das Wichtigste im Überblick

Das Kurzzeitkennzeichen, was auch „Gelbes Kennzeichen“ genannt wird, dient seit dem 1. April 2015 den Probefahrten und Überführungsfahrten. Bis zum April 2015 durften mit dem Kurzkennzeichen auch Prüffahrten vorgenommen werden, doch diese Fahrten wurden verboten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nur noch Fahrzeuge im Straßenverkehr teilnehmen dürfen, die einen gültigen TÜV besitzen. Somit ist die Prüffahrt ausgeschlossen worden.

Das Gelbe Kennzeichen hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 5 Tagen. Es gibt auch viele Anbieter, die die Versicherung für 1 oder 3 Tage anbieten. Das Kennzeichen darf nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr im Straßenverkehr geführt werden. Ein Verstoß dagegen wird nicht nur mit Geldbußen geahndet, weitaus kostspieliger kann ein Verkehrsunfall werden, da die Versicherung nicht mehr für den Schaden aufkommen wird.

 

Änderungen ab dem 1. April 2015

Das Kurzzeitkennzeichen wurde in der Vergangenheit des Öfteren missbräuchlich verwendet. Viele haben sich eines beantragt und es für mehrere Fahrzeugüberführungen verwendet. Wurden Sie von der Polizei bei der Überführung kontrolliert, haben sie die Fahrzeugdaten, des in dem Zeitpunkt überführten Fahrzeugs, eingetragen.

Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber geschlossen. Nun wird das Fahrzeug von dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Zulassungsschein mit aufgenommen und einer Kurzzeitkennzeichen Nummer zugeordnet. Des weiteren muss das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung aufweisen. Ist keine gültige HU am Fahrzeug vorhanden, darf die Zulassungsstelle das Kennzeichen nur für Fahrten freigeben, die zur Erlangung der Hauptuntersuchung führen.

 

Fahrten im Inland oder im Ausland

Die Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen ist in der Regel für Überführungs- und Probefahrten im Inland ausgelegt. Die Versicherung ist auch grundsätzlich auf das Inland beschränkt. Soll das Fahrzeug jedoch ins Ausland überführt und dort angemeldet werden, muss die Versicherung erweitert werden. Diese Erweiterung erhält man durch die sogenannte „Grüne Karte“. Durch den Erwerb einer Grünen Karte haftet die Kurzzeitkennzeichen Versicherung auch für Unfälle im Ausland. Doch die Grüne Karte gilt nicht für jedes Land. Eine Auflistung der Länder, in denen die Versicherung greift, finden Sie auf der Grünen Karte selbst.

Die Empfehlung der Vermittler ist es, sich vor der Abfahrt darüber zu informieren, ob das Zielland das deutsche Kurzkennzeichen anerkennt. Denn obwohl die Versicherung greift, werden die Fahrzeuge in einigen Ländern kontrolliert und mit Bußgeldern bestraft.

Steht das Zielland nicht auf der Grünen Karte, haftet die Versicherung nicht für einen Schaden in dem Land. Für Länder, die nicht auf der Grünen Karte stehen, sollte ein Ausfuhrkennzeichen erworben werden.

 

Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens

Die Anmeldung eines Gelben Kennzeichens ist leider noch nicht online möglich. Der Gang zur Zulassungsstelle ist somit noch nicht entbehrlich. Ist man vor Ort angekommen, muss man in der Regel eine Nummer ziehen und darf, nach dem Aufrufen der gezogenen Nummer, zu dem Bearbeiter ins Bürozimmer. Man sollte sich vorsichtshalber etwas Wartezeit einplanen.

Der Bearbeiter bei der Zulassungsbehörde wird folgende Dokumente sehen wollen:

  • Personalausweis
  • eVB-Nummer
  • Gültige HU
  • Zulassungspapiere

Das sind die Dokumente in den Standard Fällen. Wird ein Fahrzeug auf die Firma angemeldet, benötigt die Zulassungsbehörde je nach Gesellschaftsform weitere Unterlagen. Wenn der Fahrzeugführer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss er seinen Reisepass und seine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen. Minderjährige benötigen eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten. Es ist anzuraten in besonderen Fällen bei der zuständigen Zulassungsstelle anzufragen, welche Unterlagen nötig sind um nicht erneut vorsprechen zu müssen.

Von anbe.kzk