Die gesetzliche Kündigungsfrist ist sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern zu berücksichtigen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis auflösen wollen. Die entsprechenden Fristen sind in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert. Eine Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden der Kündigung liegen muss. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist dabei in Deutschland gestaffelt aufgebaut. Je länger ein Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt war, desto länger dauert auch die Kündigungsfrist. Die kann von vier Wochen zu Beginn einer Beschäftigung bis hin zu sieben Monaten gehen, die ein Arbeitgeber bei einer Kündigung zu berücksichtigen hat, wenn er einen Arbeitnehmer entlassen will, der bereits zwanzig Jahre bei ihm gearbeitet hat. Von dieser gesetzlichen Frist kann man auch grundsätzlich nicht nach unten abweichen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im Arbeitsvertrag vereinbaren können, dass beispielsweise nur eine Kündigungsfrist von nur einer Woche gelten soll.
Unbenommen ist es hingegen den Parteien des Arbeitsvertrages, eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt nur und ausdrücklich für den Tatbestand einer Kündigung. Wenn sich die Parteien jedoch dahingehend einigen, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt wechselseitig nicht mehr vertraglich gebunden sein will, dann ist das selbstverständlich möglich. Jede Einigung macht auch einen späteren Prozess überflüssig.